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Art. 1 § 17 AkkG

Fassungen
01.01.1993 bis 20.04.2012 — BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1701.01.199320.04.2012 BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akkreditierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 468/1992

Außerkrafttretensdatum

20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Abkürzung

AkkG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

römisch drei. Abschnitt

Zertifizierungsstellen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Als Zertifizierungsstelle darf nur eine Stelle akkreditiert werden, die die in den Paragraphen 18 bis 21 und 23 bzw. durch eine Verordnung nach Paragraph 22, festgelegten sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Die Zertifizierungsstelle muß erwarten lassen, daß die von ihr auszustellenden Zertifikate international anerkannt werden;
    2. Ziffer 2
      die Zertifizierungsstelle muß auf Grund ihrer Organisation die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungstätigkeit bieten;
    3. Ziffer 3
      die Zertifizierungsstelle muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium vorgesehen ist;
    4. Ziffer 4
      dem Lenkungsgremium (Ziffer 3,) müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein;
    5. Ziffer 5
      die Zertifizierungsstelle muß ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorsehen.
  3. Absatz 3,Die Akkreditierungsstelle hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Absatz 2,) zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,In der Verordnung sind die Bezeichnung und die Anschrift der Zertifizierungsstelle sowie der Umfang der Zertifizierungsbefugnis möglichst unter Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen anzugeben.
  5. Absatz 5,Auf die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
  6. Absatz 6,Entfällt eine der Voraussetzungen für die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle, ist die Akkreditierung durch Verordnung dementsprechend abzuändern oder aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10007248

Dokumentnummer

NOR12078672

Alte Dokumentnummer

N5199222022J